1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.2.2009, Az.: 8 Ca 2275/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen sowie einer außerordentlichen Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, seit Mai 2007 als Servicekraft im Bürobereich beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.09.2008 ordentlich zum 15.10.2008 sowie mit Schreiben vom 08.10.2008 fristlos. Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 25.09.2008 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 24.10.2008 erweiterte Klage.
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