LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2009
8 Sa 203/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 176
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2275/08

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Geldentnahme aus Kasse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 203/09

DRsp Nr. 2010/2646

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Geldentnahme aus Kasse

Der dringende Verdacht, dass eine Servicekraft im Bürobereich einen Betrag von 400 EUR aus der Kasse der Arbeitgeberin entnommen hat in der Absicht, dieses Geld für sich zu behalten, rechtfertigt im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.2.2009, Az.: 8 Ca 2275/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen sowie einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger war bei der Beklagten, bei der regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden tätig sind, seit Mai 2007 als Servicekraft im Bürobereich beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.09.2008 ordentlich zum 15.10.2008 sowie mit Schreiben vom 08.10.2008 fristlos. Gegen diese Kündigungen richtet sich die vom Kläger am 25.09.2008 beim Arbeitsgericht eingereichte und mit Schriftsatz vom 24.10.2008 erweiterte Klage.