LAG Köln - Urteil vom 10.08.2010
12 Sa 399/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 7197/09

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Auffinden eines markierten 5-Euro-Scheins in der Geldbörse des gekündigten Arbeitnehmers

LAG Köln, Urteil vom 10.08.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 399/10

DRsp Nr. 2011/1078

Außerordentliche Verdachtskündigung bei Auffinden eines markierten 5-Euro-Scheins in der Geldbörse des gekündigten Arbeitnehmers

1. Befindet sich in der Geldbörse des Arbeitnehmers ein abhanden gekommener markierter Geldschein eines Arbeitskollegen und kann sich der Arbeitnehmer diesen Umstand nicht anders erklären, als dass ihm der Geldschein durch jemand anderes zugesteckt wurde, ohne aber ein schlüssiges Motiv hierfür zu benennen, besteht der dringende Verdacht, dass der Arbeitnehmer dem Kollegen den Geldschein aus dessen Portemonnaie entwendet und in sein eigenes Portemonnaie gesteckt hat. 2. Diebstähle unter Kollegen gefährden das wechselseitige Vertrauen und aufgrund möglicherweise entstehender wechselseitiger Verdächtigungen auch den Betriebsfrieden; es liegt im Interesse der Arbeitgeberin, beides zu erhalten. 3. Eine Verdachtskündigung ist nicht deshalb unverhältnismäßig, weil "nur" 5 EUR abhanden gekommen sind, wenn ein Großteil der Kollegen gewöhnlich nur wenig Geld mit in den Betrieb bringt und daher nach Beendigung der Arbeit erhebliche Problemen entstehen können, wenn das Geld benötigt wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2010 (Az. 2 Ca 7197/09) teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.