LAG Hamburg - Urteil vom 04.11.2015
5 Sa 31/15
Normen:
BBiG § 15 Abs. 1; BBiG § 20; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 26; SGB III § 54a;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 45/15

Außerordentliche Probezeitkündigung eines AusbildungsverhältnissesNichtberücksichtigung der sozialrechtlichen Einstiegsqualifizierung bei der Berechnung der Probezeit

LAG Hamburg, Urteil vom 04.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 31/15

DRsp Nr. 2016/12542

Außerordentliche Probezeitkündigung eines Ausbildungsverhältnisses Nichtberücksichtigung der sozialrechtlichen Einstiegsqualifizierung bei der Berechnung der Probezeit

1. Bei der Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54 a SGB III handelt es sich um ein Ausbildungsverhältnis eigener Art, das weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Berufsausbildungsverhältnis darstellt. Es liegt ein anderes Vertragsverhältnis im Sinne von § 26 BBiG vor. 2. Weder die Einstiegsqualifizierung noch eine in der Einstiegsqualifizierung absolvierte Probezeit von zwei Monaten sind auf die Probezeit der Berufsausbildung anzurechnen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2015 - 15 Ca 45/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BBiG § 15 Abs. 1; BBiG § 20; BBiG § 22 Abs. 1; BBiG § 26; SGB III § 54a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten aufgrund bei Gericht am 27.01.2015 eingegangener Klage über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses innerhalb der Probezeit sowie über Zahlungsansprüche.