LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.05.2012
12 Sa 793/11
Normen:
KSchG § 1; KSchG § 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 310/10

Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.05.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 793/11

DRsp Nr. 2012/22365

Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung der Anzeigepflicht

1. Die wiederholte Verletzung der Meldepflicht bei Arbeitsverhinderung nach fruchtlosen Abmahnungen ist in der Regel eine für eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung geeignete Pflichtverletzung. 2. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit ist diese Nebenpflicht - allerdings nur für den Fall der Ersterkrankung, nicht hingegen bei Fortdauer der Erkrankung - zudem im Gesetz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG) ausdrücklich geregelt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 03. Mai 2011 - Az.: 6 Ca 310/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert:

- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 27. August 2010 nicht beendet worden ist.

- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage zu den bisherigen Bedingungen als Gas- und Wasserinstallateur weiter zu beschäftigen.

- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres rückständiges Arbeitsentgelt für den Monat August 2010 in Höhe von 66,72 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. September 2010 zu zahlen.

- Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01. Oktober 2010 zu zahlen.