LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2012
2 Sa 578/11
Normen:
BDSG § 43 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 5918/10

Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften; Erforderlichkeit eienr Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 2 Sa 578/11

DRsp Nr. 2012/22376

Außerordentliche Kündigung wegen Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften; Erforderlichkeit eienr Abmahnung

1. Durch Übersendung von personenbezogenen Daten der Beschäftigten des Arbeitgebers an dessen türkische Muttergesellschaft verstößt ein Mitarbeiter in erheblicher Weise gegen seine Arbeitspflichten, zumal er hätte in seiner Eigenschaft als alleinverantwortlicher Bereichsleiter auch durchaus erkennen können, dass die Datenübermittlung mit den deutschen Gesetzesvorschriften kollidiert und entsprechende Konsequenzen ziehen müssen. 2. Steht zu erwarten, dass der Mitarbeiter künftig ein anderes Verhalten an den Tag legt, bedarf es vor Ausspruch der Kündigung einer Abmahnung.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf Feststellung gerichtet ist, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Im Übrigen wird auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 2011 - 19 Ca 5918/10 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst.