LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.08.2013
7 Sa 1060/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BUrlG § 4; BUrlG § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 7129/09

Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter DatenlöschungUnzulässige Verweisung auf tarifvertragliche UrlaubsbestimmungenDaten über die Kundenbeziehungen und Adressen der Kunden und Termine sowie E-Mail-Korrespondenz auf Urlaubsregelung eines Tarifvertrags

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.08.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1060/10

DRsp Nr. 2014/2652

Außerordentliche Kündigung wegen unbefugter Datenlöschung Unzulässige Verweisung auf tarifvertragliche Urlaubsbestimmungen Daten über die Kundenbeziehungen und Adressen der Kunden und Termine sowie E-Mail-Korrespondenz auf Urlaubsregelung eines Tarifvertrags

Dem Arbeitsgericht ist insofern zuzustimmen, als die dem Kläger vorgeworfene Datenlöschung vom einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Zwar kann gem. § 13 BUrlG von den Regelungen in § 5 BUrlG in Tarifverträgenabgewichen werden. Dies setzt aber voraus, dass im Arbeitsvertrag auf die Urlaubsregelung eines Tarifvertrags insgesamt Bezug genommen wurde.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 - 22 Ca 7129/09 - teilweise abgeändert und zu besseren Übersichtlichkeit wie folgt neu gefasst:

(1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.246,15 EUR (in Worten: Achttausendzweihundertsechsundvierzig und 15/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Februar 2010 zu zahlen.

(2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz haben der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %, die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 % zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BUrlG § 4; BUrlG § 5;