LAG Köln - Urteil vom 12.10.2011
9 Sa 156/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2506/10

Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über geleistete Arbeitszeit; Darlegungslast des Arbeitgebers bei Rückforderung angeblich überzahlten Arbeitsentgelts [Überstunden]

LAG Köln, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen 9 Sa 156/11

DRsp Nr. 2012/4127

Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über geleistete Arbeitszeit; Darlegungslast des Arbeitgebers bei Rückforderung angeblich überzahlten Arbeitsentgelts [Überstunden]

Fordert der Arbeitgeber von ihm abgerechnetes und gezahltes Überstundenentgelt wegen unrichtiger Arbeitszeitangaben des Arbeitnehmers zurück, so hat er für jeden einzelnen Arbeitstag die tatsächlichen Anfangs- und Endzeiten sowie auch die Pausenzeiten des Arbeitnehmers darzulegen.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.11.2010 - 7 Ca 2506/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 812;

Tatbestand

Die Parteien streiten noch über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, über Vergütungsansprüche, über Rückforderungsansprüche und Ansprüche auf eine Vertragsstrafe.

Der Kläger, geboren am 1970, war bei der Beklagten seit dem 1. September 2005 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 31. August 2005 als Aufzugsmonteur beschäftigt. Die Beklagte wartet und repariert Aufzüge und errichtet neue Aufzugsanlagen. Der Kläger wartete Aufzüge und beseitigte Störungen an von ihm betreuten Aufzugsanlagen in A , M , W , Mo und H von zuhause aus unter Benutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstkraftfahrzeugs.