Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.2010 - 2 Ca 416/10 - abgeändert:
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 aufgelöst.
Im übrigen - hinsichtlich der Kündigung vom 31.12.2009 zum 30.06.2010 - wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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