LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.2011
8 Sa 1554/10
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 416/10

Außerordentliche Kündigung wegen falscher Anschuldigung von Vorgesetzten und Kollegen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1554/10

DRsp Nr. 2012/6015

Außerordentliche Kündigung wegen falscher Anschuldigung von Vorgesetzten und Kollegen

Es kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn ein Arbeitnehmer Kollegen oder Vorgesetzte bei der Polizei anzeigt und der Begehung von Straftaten beschuldigt, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn die Anschuldigungen unzutreffend sind und sie trotzdem leichtfertig oder vorsätzlich falsch erhoben werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11.08.2010 - 2 Ca 416/10 - abgeändert:

Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde nicht durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 28.12.2009 aufgelöst.

Im übrigen - hinsichtlich der Kündigung vom 31.12.2009 zum 30.06.2010 - wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand: