LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2012
11 Sa 50/12
Normen:
BGB § 626; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1228/11

Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 50/12

DRsp Nr. 2012/16156

Außerordentliche Kündigung wegen Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung

1. Der Vorwurf, ein Arbeitnehmer habe mit einer Erkrankung gedroht, um auf diese Weise die von ihm begehrte Freistellung von der Arbeitsleistung zu erzwingen, ist an sich geeignet, eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. 2. Die außerordentliche Kündigung ist jedoch dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angegebenen Kündigungsgründe nicht beweisen kann.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 5 Ca 1228/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des arbeitgeberseitig behaupteten Vorwurfs der Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung.