LAG Köln - Urteil vom 11.09.2012
11 Sa 1418/11
Normen:
§ 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1452/11

Außerordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Geschäftsschädigung

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 1418/11

DRsp Nr. 2013/7711

Außerordentliche Kündigung wegen bewusster und gewollter Geschäftsschädigung

Eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit zu wecken, rechtfertigt regelmäßig eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (BAG, Urt. v. 06.02.1997 - 2 AZR 38/96 - m. w. N.). Auch ein einmaliger Vorgang bewusster und gewollter Geschäftsschädigung kann grundsätzlich geeignet sein, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden (BAG, Urt. V. 17.06.1992 - 2 AZR 568/91 -).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 30.11.2011 - 4 Ca 1452/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweier fristloser Kündigungen des Arbeitsverhältnisses.