Die Parteien streiten um die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung, die der Beklagte dem Kläger gegenüber ausgesprochen hat.
Der Kläger war bei dem Beklagten, einer Firma, die Autoreparaturen und Autokosmetik betreibt, seit dem 05.08.1998 zu einem Bruttogehalt von 2.500,00 DM beschäftigt. Am 29.03.1998 kam es zwischen den Parteien zu einem Streitgespräch. Dieses entstand, nachdem der Beklagte dem Kläger zwei Abmahnungen aushändigte. In diesen Abmahnungen wurde dem Kläger zur Last gelegt, dass er während der Arbeitszeit Privattelefongespräche geführt habe und dass er die vereinbarte Arbeitszeit nicht einhalten würde. Über den weiteren Hergang und den Inhalt des Streitgespräches haben die Parteien unterschiedliche Angaben gemacht.
Im Ergebnis des Streites kündigte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 29.03.1999 fristlos. Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger am 29.03.1999 zu.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|