LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2012
9 Sa 676/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;; BGB § 626 Abs. 2;; TV-L § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mainz, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2808/10

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulationen im Rahmen bestehender Gleitszeitvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 676/11

DRsp Nr. 2012/16151

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitmanipulationen im Rahmen bestehender Gleitszeitvereinbarung

1. Vorsätzliche Manipulationen im Rahmen der Zeiterfassung sind geeignet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darzustellen, da hierdurch das Vertrauen des Arbeitgebers in die Integrität des Arbeitnehmers schwerwiegend erschüttert wird. 2. Die im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn die Arbeitnehmerin im Rahmen desselben Pflichtenkreises bereits abgemahnt wurde.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.11.2011, Az.: 12 Ca 2808/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;; BGB § 626 Abs. 2;; TV-L § 34 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2.