Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 2. Dezember 2010 - 20 Ca 4279/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und Annahmeverzugslohn.
Der am 31. August 1961 geborene und verheiratete Kläger, der schwerbehindert ist mit einem Grad der Behinderung von 80, ist seit 14. März 1983 bei der Beklagten in der telefonischen Kundenbetreuung Teilzeit mit 20 Wochenstunden und einem Monatsverdienst von € 1.537,34 brutto beschäftigt.
Die Beklagte ist ein Unternehmen im Bereich des bargeldlosen und kartengestützten Zahlungsverkehrs. Im Betrieb der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet. Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrates seit 2002.
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