LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.08.2001
12 Sa 827/01
Normen:
BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 18.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 578/01

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - aufgrund anwaltlicher Falschberatung rechtsirrtümliche Zurückbehaltung der Arbeitsleistung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2001 - Aktenzeichen 12 Sa 827/01

DRsp Nr. 2003/4680

Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - aufgrund anwaltlicher Falschberatung rechtsirrtümliche Zurückbehaltung der Arbeitsleistung

»1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. 2. Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht.«

Normenkette:

BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit von zwei fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigungen.

Der Kläger ist der Bruder des Alleingeschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, einem in M./R. ansässigen Immobilienunternehmen. Die Beklagte wurde vom Vater der Beteiligten gegründet. Der Bruder des Klägers wurde 1982 testamentarisch zum Alleinerben einsetzt.