Die Parteien streiten über Rechtswirksamkeit von zwei fristlos, hilfsweise fristgerecht ausgesprochenen arbeitgeberseitigen Kündigungen.
Der Kläger ist der Bruder des Alleingeschäftsführers und Mehrheitsgesellschafters der Beklagten, einem in M./R. ansässigen Immobilienunternehmen. Die Beklagte wurde vom Vater der Beteiligten gegründet. Der Bruder des Klägers wurde 1982 testamentarisch zum Alleinerben einsetzt.
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