LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.10.2009
3 Sa 278/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; StGB § 267; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 486/09

Außerordentliche Kündigung wegen [des Verdachts der] Urkundenfälschung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.10.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 278/09

DRsp Nr. 2010/10952

Außerordentliche Kündigung wegen [des Verdachts der] Urkundenfälschung

1. Eine außerordentliche Kündigung ist jedenfalls dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber den erhobenen Vorwurf (hier: Urkundenfälschung) nicht beweisen kann. 2. a) Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer solchen ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigten Arbeitnehmer sein. Der Arbeitgeber muss jedoch alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. b) Eine solche Verdachtskündigung ist stets dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung den Arbeitnehmer nicht angehört hat.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.05.2009 - 4 Ca 486/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; StGB § 267; ZPO § 138 Abs. 1;

Tatbestand: