BAG - Urteil vom 05.04.2001
2 AZR 159/00
Normen:
BGB § 626 § 174 § 121 ; BPersVG § 79 Abs. 3, 4 ; GG Art. 87 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 477
AuA 2002, 183
BB 2001, 1640
DB 2001, 2052
NJW 2002, 162
NZA 2001, 954
Vorinstanzen:
ArbG Naumburg - Urteil vom 30.07.1998 - 3 Ca 1667/98,
LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.01.2000 - 10 (7) Sa 805/98,

Außerordentliche Kündigung; vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende Umstände als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB; unverzügliche Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht; Personalratsbeteiligung

BAG, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 2 AZR 159/00

DRsp Nr. 2002/14380

Außerordentliche Kündigung; vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende Umstände als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB; unverzügliche Zurückweisung der Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht; Personalratsbeteiligung

»Auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände oder Ereignisse können das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören und deshalb einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG, 17. August 1972 - 2 AZR 415/71 -, BAGE 24, 401).« Orientierungssätze: 1. Auch vor Beginn des Arbeitsverhältnisses liegende, dem Arbeitgeber bei der Einstellung nicht bekannte Umstände oder Ereignisse (hier: Bilanzmanipulationen des nach einer Fusion als Arbeitnehmer übernommenen Vorstands einer der fusionierten Betriebskrankenkassen) können das Vertrauen des Arbeitgebers in die Zuverlässigkeit und Redlichkeit des Arbeitnehmers zerstören und deshalb einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. 2. Eine Zurückweisung wegen fehlender Vollmachtsvorlage (§ 174 Satz 1 BGB) kann im Einzelfall auch nach weniger als zwei Wochen nicht mehr unverzüglich sein.

Normenkette:

BGB § 626 § 174 § 121 ; BPersVG § 79 Abs. 3, 4 ; GG Art. 87 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: