Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14.12.2012 -
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristloser außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung aufgelöst wurde, über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und für den Fall des Obsiegens über die Weiterbeschäftigung des Klägers.
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