LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.08.2013
10 Sa 32/13
Normen:
AGG § 3 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Gießen, vom 14.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 243/12

Außerordentliche Kündigung und sexuelle BelästigungSexuelle Zudringlichkeiten eines VorgesetztenVerbale sexuelle Bedrängungen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 32/13

DRsp Nr. 2014/11464

Außerordentliche Kündigung und sexuelle Belästigung Sexuelle Zudringlichkeiten eines Vorgesetzten Verbale sexuelle Bedrängungen

Die sexuelle Belästigung von Arbeitnehmerinnen an ihrem Arbeitsplatz durch Arbeitskollegen ist ein an sich geeigneter Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 14.12.2012 - 4 Ca 243/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger 5/6 und die Beklagte 1/6.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 3 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund fristloser außerordentlicher, hilfsweise ordentlicher Kündigung aufgelöst wurde, über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und für den Fall des Obsiegens über die Weiterbeschäftigung des Klägers.