LAG Köln - Urteil vom 06.11.2012
11 Sa 412/12
Normen:
§ 626 BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2452/11

Außerordentliche Kündigung; Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern

LAG Köln, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 11 Sa 412/12

DRsp Nr. 2013/7614

Außerordentliche Kündigung; Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern

Tätlichkeiten unter Arbeitnehmern können auch ohne vorherige Abmahnung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darstellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2012 - 2 Ca 2452/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 BGB;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.

Der Kläger ist seit Mai 2005 bei der Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt. Am 27.09.2011 kam es vor dem Betriebsgelände zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Arbeitskollegen B mit beiderseitigen körperlichen Verletzungen. Die Beklagte ließ das befristet bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter B zum 15.11.2011 auslaufen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2011 fristlos, hilfsweise fristgerecht.