Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 22.02.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung.
Der Kläger ist seit Mai 2005 bei der Beklagten als Produktionshelfer beschäftigt. Am 27.09.2011 kam es vor dem Betriebsgelände zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Arbeitskollegen B mit beiderseitigen körperlichen Verletzungen. Die Beklagte ließ das befristet bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter B zum 15.11.2011 auslaufen und kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 28.09.2011 fristlos, hilfsweise fristgerecht.
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