Die Parteien streiten zuletzt noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie eines hilfsweisen Auflösungsantrages der beklagten Arbeitgeberin.
Der am 08.07.1960 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern als Redakteur und zuletzt Leiter der Lokalredaktion der von der Beklagten herausgegebenen Tageszeitung beschäftigt. Er erhält Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III c des Gehaltstarifvertrages für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen. Gemäß § 2 des undatierten Arbeitsvertrages der Parteien (Bl. 213 - 216 d.A.) ist der Kläger zur Einhaltung der festgelegten Richtlinien, Grundsätze, Aufgaben und Zielsetzungen der Zeitung verpflichtet. In § 16 des Arbeitsvertrages wird ergänzend auf die für das Unternehmen einschlägigen bestehenden oder künftigen Tarifverträge für Redakteure an Tageszeitungen in ihrer jeweiligen Fassung Bezug genommen. §
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