LAG Hamm - Urteil vom 26.08.2010
17 Sa 537/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB $ 626 Abs. 2; LPVG NRW § 74 Abs. 4; LPVG NRW § 74 Abs. 5; TVöD-VKA § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 17.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4029/09

Außerordentliche Kündigung ohne soziale Auslauffrist bei Verdacht des Inverkehrbringens von Falschgeld durch eine Sachbearbeiterin der Gewerbemeldestelle

LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 537/10

DRsp Nr. 2011/9057

Außerordentliche Kündigung ohne soziale Auslauffrist bei Verdacht des Inverkehrbringens von Falschgeld durch eine Sachbearbeiterin der Gewerbemeldestelle

Ist die Arbeitnehmerin zur Führung eines Handvorschusses und zur Annahme und Auszahlung von Zahlungsmittel ermächtigt, begründet der durch objektive Tatsachen belegte dringende Verdacht, dass sie Bargeld gegen Falschgeld ausgetauscht hat, eine besonders schwere Pflichtverletzung, da ihr mutmaßliches Verhalten auf den Versuch gerichtet ist, das Vermögen der Arbeitgeberin zu schädigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.02.2010 – 10 Ca 4029/09 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB $ 626 Abs. 2; LPVG NRW § 74 Abs. 4; LPVG NRW § 74 Abs. 5; TVöD-VKA § 34 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.

Die am 12.05.1960 geborene, geschiedene, niemandem zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 17.11.1986 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.01.2003 ist sie Sachbearbeiterin in der Gewerbemeldestelle, die seit Februar 2003 zu den Bürgerdiensten zählt. Ab Januar 2009 erfolgte die Einarbeitung der Klägerin in Führerscheinangelegenheiten.