Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.02.2010 –
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Beklagten beendet ist.
Die am 12.05.1960 geborene, geschiedene, niemandem zum Unterhalt verpflichtete Klägerin war seit dem 17.11.1986 bei der Beklagten tätig. Seit dem 01.01.2003 ist sie Sachbearbeiterin in der Gewerbemeldestelle, die seit Februar 2003 zu den Bürgerdiensten zählt. Ab Januar 2009 erfolgte die Einarbeitung der Klägerin in Führerscheinangelegenheiten.
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