Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2007 (dort Seite 2 - 8 = Bl. 68 - 74 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|