LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.10.2007
7 Sa 385/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 305
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 326/07

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu privaten Zwecken und Entnahme von Lagerbeständen zur privaten Weiterverarbeitung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 385/07

DRsp Nr. 2008/9725

Außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung bei Verlassen des Arbeitsplatzes zu privaten Zwecken und Entnahme von Lagerbeständen zur privaten Weiterverarbeitung

1. Verlässt der Arbeitnehmer vormittags während der üblichen Arbeitszeit ohne Zeiterfassung seinen Arbeitsplatz, um private Geschäfte zu erledigen, handelt er grob pflichtwidrig; da er nicht davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber diese Pflichtwidrigkeit hinnimmt, ist eine Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung nicht erforderlich.2. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob ein Arbeitnehmer die Firma des Arbeitgebers lediglich als "Einkaufsorganisation" benutzt und der Firmeninhaber dies duldet oder ob der Arbeitnehmer Material, das ursprünglich für betriebliche Zwecke erworben wurde, dem Lager entnimmt, um es für private Zwecke weiterzuverarbeiten.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit von zwei fristlos sowie hilfsweise ordentlich erklärten Kündigungen.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.05.2007 (dort Seite 2 - 8 = Bl. 68 - 74 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,