LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.02.2010
6 Sa 640/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 626; BAT § 7 Abs. 2; BAT § 59 Abs. 1; TVöD-AT § 3 Abs. 4; TVöD-AT § 33 Abs. 4; SGB IX § 84;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 29.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 2099/08

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei schuldhafter Verweigerung ärztlicher Begutachtung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 640/09

DRsp Nr. 2010/6795

Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei schuldhafter Verweigerung ärztlicher Begutachtung

1. Mitwirkungspflichten sind vertragliche Nebenpflichten. 2. § 59 BAT und die fortgeltende Tarifvorschrift des § 33 Abs. 4 TVöD-AT, die bei schuldhafter Verzögerung einer Rentenantragstellung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem notfalls durch einen Amtsarzt eingeholten Gutachten vorsieht, dient zum einen der Arbeitnehmerin, indem die mit einer Weiterbeschäftigung verbundene Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausgeräumt werden soll; zum anderen will die Tarifnorm berechtigte Interessen der Arbeitgeberin schützen und ihr unter erleichterten Voraussetzungen die Trennung von einer Arbeitnehmerin ermöglichen, wenn diese nicht mehr in der Lage ist, ihre nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. 3. Eine permanente und massive Nebenpflichtverletzung stellt nach einer Abmahnung einen verhaltensbedingten Grund dar, der eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist rechtfertigen kann. 4. Ihrer Vorsorgepflicht im Rahmen eines Eingliederungsmanagements gemäß § 84 SGB IX kann die Arbeitgeberin nur nachkommen, wenn die Arbeitnehmerin zur Mitwirkung bereit ist.