LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2007
3 Sa 186/07
Normen:
BGB § 626 Abs. 1, 2 ; TVöD § 3 Abs. 4 § 33 § 34 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 § 41 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1740/06

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist einer ordentlich unkündbaren Bürokraft bei Nichtwahrnehmung eines betriebsärztlichen Gesprächstermins - Verpflichtung der Arbeitnehmerin zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit durch ärztliches Bescheinigung nur bei begründeter Veranlassung - kein Recht der Arbeitgeberin zur Anordnung einer vorsorglichen betriebsärztliche Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 186/07

DRsp Nr. 2007/17891

Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist einer ordentlich unkündbaren Bürokraft bei Nichtwahrnehmung eines betriebsärztlichen Gesprächstermins - Verpflichtung der Arbeitnehmerin zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit durch ärztliches Bescheinigung nur bei begründeter Veranlassung - kein Recht der Arbeitgeberin zur Anordnung einer vorsorglichen betriebsärztliche Tauglichkeits- und Eignungsuntersuchungen

1. Zu dem arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis einer Arbeitnehmerin und damit (auch) zur "geschuldeten Leistung" im Sinne des § 41 Satz 1 TVöD-BT-V gehört es, zu einer vom Arbeitgeber angeordneten Rücksprache zu erscheinen; das gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine wichtige Unterredung handelt und der Arbeitnehmerin das Erscheinen zumutbar und möglich ist. 2. Weigert sich die Arbeitnehmerin hartnäckig und unbegründet, an einem wichtigen Gespräch teilzunehmen, ist dieses Verhalten geeignet, der Arbeitgeberin die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu machen.