LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.01.2012
7 Sa 917/11
Normen:
BGB § 622;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Ca 7678/10

Außerordentliche Kündigung; Inhalt eines versehentlich mitgehörten Gesprächs mit einem Dritten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.01.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 917/11

DRsp Nr. 2012/13865

Außerordentliche Kündigung; Inhalt eines versehentlich mitgehörten Gesprächs mit einem Dritten

Bei einem Beschäftigungsverhältnis, das zweieinhalb Jahr angedauert hat, können die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses dessen Fortführung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die Interessen des Arbeitgebers an der sofortigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann überwiegen, wenn der Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten Interna aus dem Geschäfts- und Privatleben des Arbeitsgebers preisgibt, die weit über die Ebene von „Klatsch und Tratsch“ hinausgehen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. April 2011 - 16 Ca 7678/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Beklagte betreibt mit fünf Arbeitnehmern, darunter seiner Ehefrau, eine Zahnarztpraxis, in der die Klägerin seit dem 01. August 2008 als Zahnarzthelferin gegen Zahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.890,00 € bei einer Arbeitszeit von wöchentlich 30 Stunden beschäftigt war.