LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2012
17 Sa 518/11
Normen:
BGB § 140; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - 2 Ca 315/10 - 27.1.2011,

Außerordentliche Kündigung; Fehlende Abmahnung; Ordentliche Kündigung; Fehlen der Darlegung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; Annahmeverzug; Krankheit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2012 - Aktenzeichen 17 Sa 518/11

DRsp Nr. 2012/15075

Außerordentliche Kündigung; Fehlende Abmahnung; Ordentliche Kündigung; Fehlen der Darlegung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement; Annahmeverzug; Krankheit

1. a) Wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber erfolglos aufgefordert, Schlüssel für die von ihm benutzten Werkbänke herauszugeben, liegt in der Weigerung des Arbeitnehmers eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen, zumal daneben zumindest noch ein objektiver Verstoß gegen eine allgemeine Anweisung gegeben ist, gegen die in der Hausordnung niedergelegte Anweisung, Werkbänke nicht abzuschließen. b) Auch die vorsätzliche in Zueignungsabsicht erfolgte Mitnahme von im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Arbeitsmaterialien ist ein Umstand, der an sich als wichtiger Kündigungsgrund geeignet ist; dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer vorgebrachten Entschuldigungsgründe zu widerlegen vermag. 2. Dass infolge einer Abmahnung eine Änderung des Verhaltens des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herausgabe der Schlüssel nicht zu erwarten wäre, muss – soweit nicht erkennbar – vom Arbeitgeber dargelegt werden.