LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.01.2015
13 TaBV 6/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AUR 2015, 153
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 29.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BV 5/14

Außerordentliche Kündigung eines Wertpapierberaters bei nachträglicher Hinzufügung der Beraternummer in Online-Wertpapieraufträgen ohne WertpapierberatungHemmung der Kündigungsfrist während erforderlicher Aufklärungsbemühungen der ArbeitgeberinZustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2015 - Aktenzeichen 13 TaBV 6/14

DRsp Nr. 2015/3567

Außerordentliche Kündigung eines Wertpapierberaters bei nachträglicher Hinzufügung der Beraternummer in Online-Wertpapieraufträgen ohne Wertpapierberatung Hemmung der Kündigungsfrist während erforderlicher Aufklärungsbemühungen der Arbeitgeberin Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

1. Die zeitliche Begrenzung des § 626 Abs. 2 BGB soll den Arbeitgeber nicht zu hektischer Eile bei der Kündigung antreiben. Solange der Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, kann die Ausschlussfrist nicht anlaufen.2. Zum Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung

1. Ein Wertpapierberater, der über ein Jahr lang in 47 Fällen im Computersystem der Arbeitgeberin Wertpapieraufträge von Kunden, die diese im Online-Banking ohne Wertpapierberatung aufgegeben haben, seine Beraternummer nachträglich hinzugefügt, um sich so unberechtigt den Vorteil einer darauf beruhenden leistungs- und erfolgsorientierten Vergütung zum Nachteil der Arbeitgeberin zu verschaffen, verstößt in erheblicher Weise gegen seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten aus § 241 Abs. 2 BGB.