Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Nov. 2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Vorruhestandsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte sowie die sich aus dem Fortbestand des Vorruhestandsverhältnisses ergebenden Zahlungsansprüche des Klägers.
Die Beklagte ist ein in T. ansässiges Unternehmen des weltweit tätigen Zigarettenherstellers A.
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