LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2013
3 Sa 129/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 15.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 8738/11

Außerordentliche Kündigung eines vertretungsberechtigten Arbeitnehmers einer großen Auslandsgesellschaft bei Vermögensschädigung zum Nachteil eines anderen Konzernunternehmens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 129/12

DRsp Nr. 2013/22354

Außerordentliche Kündigung eines vertretungsberechtigten Arbeitnehmers einer großen Auslandsgesellschaft bei Vermögensschädigung zum Nachteil eines anderen Konzernunternehmens

Einzelfallentscheidung einer begründeten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund eines im Ausland bei einer Tochtergesellschaft in leitender Position eingesetzten Arbeitnehmers, der sich dort in pflichtwidriger Weise erhebliche ungerechtfertigte Vermögensvorteile verschafft hat.

1. Ein erhebliches Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber einem der Arbeitgeberin konzernrechtlich verbundenen Unternehmen kann dann eine außerordentliche Kündigung an sich rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis durch das Fehlverhalten konkret und erheblich beeinträchtigt wird; soweit sich das Verhalten des Arbeitnehmers im Verhältnis zu dem anderen Konzernunternehmen zugleich im Arbeitsverhältnis als schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt, kann ein die fristlose Kündigung an sich rechtfertigender verhaltensbedingter Grund in Betracht kommen.