ArbG Limburg, vom 02.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 242/09
Außerordentliche Kündigung eines Verputzers bei sexueller Belästigung einer Bauleiterin
LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 6 Sa 640/10
DRsp Nr. 2011/7724
Außerordentliche Kündigung eines Verputzers bei sexueller Belästigung einer Bauleiterin
1. Die sexuelle Belästigung einer Arbeitnehmerin an ihrem Arbeitsplatz kann einen "an sich" wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 626 Abs. 1BGB darstellen.2. Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar; die arbeitsvertragliche Pflicht, sexuelle Belästigungen zu unterlassen, hat der Arbeitnehmer auch gegenüber Arbeitnehmerinnen eines Kunden oder Auftraggebers seiner Arbeitgeberin.3. Ob die sexuelle Belästigung zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, hängt von ihrem Umfang und ihrer Intensität und den sonstigen Umständen des Einzelfalles ab; eine Abmahnung ist entbehrlich, sofern nicht der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen durfte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde von der Arbeitgeberin zumindest nicht als erheblich und bestandsgefährdend angesehen.
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