LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.03.2010
2 Sa 519/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 419/09

Außerordentliche Kündigung eines Verkäufers bei Unterschlagung durch Minusbuchung; gerichtliche Feststellung einer Tatkündigung nach Ausspruch einer Verdachtskündigung; Hemmung der Ausschlussfrist durch erforderliche Ermittlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.03.2010 - Aktenzeichen 2 Sa 519/09

DRsp Nr. 2010/10572

Außerordentliche Kündigung eines Verkäufers bei Unterschlagung durch Minusbuchung; gerichtliche Feststellung einer Tatkündigung nach Ausspruch einer Verdachtskündigung; Hemmung der Ausschlussfrist durch erforderliche Ermittlungen

1. Wird die Kündigung zunächst nur mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens begründet, steht jedoch nach Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit fest, lässt dies die Wirksamkeit der Kündigung aus materiell-rechtlichen Gründen unberücksichtigt; das Gericht ist nicht gehindert, die nachgewiesene Pflichtwidrigkeit als Kündigungsgrund anzuerkennen. 2. Das gilt selbst dann, wenn die Arbeitgeberin eine Verdachtskündigung ausgesprochen und im Prozess keine Tatkündigung nachgeschoben hat. 3. Die Entwendung von 228,05 EUR aus der Kasse der Arbeitgeberin ist ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB; eine solche Straftat stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar und zerstört das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen so nachhaltig, dass der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.