Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten, die als außerordentliche und hilfsweise Kündigung mit Schreiben vom 15.02.2006 erklärt wurde, das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches seit 01. April 2002 bestanden hat und in dessen Rahmen der Kläger als Lkw-Fahrer beschäftigt war, beendet worden ist.
Der Kläger hat am 09.02.2006 gegen 15:10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden vor der Ausfahrt P Süd (Frankreich) bei einem Überholmanöver erlitten, der zu zahlreichen Beschädigungen an den Autobahnanlagen führte.
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