LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2007
6 Sa 731/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 501/06

Außerordentliche Kündigung eines Tankzugfahrer bei Alkoholgenuss

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 731/06

DRsp Nr. 2007/18047

Außerordentliche Kündigung eines Tankzugfahrer bei Alkoholgenuss

1. Der Arbeitgeber darf bei einem Berufskraftfahrer (ohne dass dies in regelmäßigen Abständen wiederholt wird) erwarten, dass dieser nüchtern zum Fahrtantritt erscheint und auch während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nimmt.2. Befindet sich der Arbeitnehmer als Berufskraftfahrer auf der Rückreise mit einem voll beladenen Tankzug, hat er sich zwingend jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten.3. Wird dieser Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss in einen Unfall verwickelt, bedarf es vor einer außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung, da der Arbeitnehmer als langjähriger Berufskraftfahrer weiß, dass ein Alkoholvergehen im Straßenverkehr den Arbeitsplatz gefährdet.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Kündigung der Beklagten, die als außerordentliche und hilfsweise Kündigung mit Schreiben vom 15.02.2006 erklärt wurde, das Arbeitsverhältnis der Parteien, welches seit 01. April 2002 bestanden hat und in dessen Rahmen der Kläger als Lkw-Fahrer beschäftigt war, beendet worden ist.

Der Kläger hat am 09.02.2006 gegen 15:10 Uhr einen Verkehrsunfall mit Sachschaden vor der Ausfahrt P Süd (Frankreich) bei einem Überholmanöver erlitten, der zu zahlreichen Beschädigungen an den Autobahnanlagen führte.