LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.06.2012
1 Sa 489/11
Normen:
BGB § 626;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 582/11

Außerordentliche Kündigung eines Schulangestellten; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Kindesmissbrauch

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.06.2012 - Aktenzeichen 1 Sa 489/11

DRsp Nr. 2012/16173

Außerordentliche Kündigung eines Schulangestellten; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Kindesmissbrauch

1. Die strafgerichtliche Verurteilung eines Verwaltungsangestellten in einer Schule für Behinderte wegen des sexuellen Missbrauchs eines vierjährigen Mädchens rechtfertigt die fristlose Kündigung auch eines unkündbaren Arbeitnehmers, selbst wenn dieser selbst mit einem GdB von 100 behindert ist und nur zu 10 % - 20 % seiner Arbeitszeit Kontakt zu Kindern hat. 2. Die Einrichtung eines Heimarbeitsplatzes oder Schaffung einer anderen Arbeitsgelegenheit ist dem Arbeitgeber in diesem Fall nicht zumutbar.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 04.11.2011 - 1 Ca 582/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.