LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.09.2009
3 Sa 287/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 Abs. 1; StGB § 246;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1727/07

Außerordentliche Kündigung eines Restaurantleiters bei verspäteter Ablieferung von Tageseinnahmen; außerordentliche Verdachtskündigung bei mutmaßlicher Unterschlagung von Firmengeldern

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 287/09

DRsp Nr. 2010/3833

Außerordentliche Kündigung eines Restaurantleiters bei verspäteter Ablieferung von Tageseinnahmen; außerordentliche Verdachtskündigung bei mutmaßlicher Unterschlagung von Firmengeldern

1. Aufgrund der arbeitsvertraglichen Treuepflicht gemäß § 241 Abs. 2 und § 242 BGB hat der Arbeitnehmer bei der Erfüllung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen die Arbeitgeberin weder zu schädigen noch vermeidbaren Schadensrisiken auszusetzen; vereinnahmte Firmengelder hat er ordnungsgemäß zu behandeln und abzuführen. 2. Die dem Arbeitnehmer gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeitspflicht kann auch die Verpflichtung umfassen, vereinnahmte Firmengelder zur Bank zu bringen; verletzt der Arbeitnehmer diese Pflicht, können sich daraus entsprechende Rechtsfolgen (Kündigungsrecht und/oder Schadensersatzverpflichtung) ergeben. 3. Hat die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer gemäß § 106 Satz 1 GewO angewiesen, die Tageseinnahmen der Betriebsstätte zeitnah zur Bank zu bringen und hat der Arbeitnehmer bereits einen als Abmahnung zu wertenden "strengen Verweis" erhalten, weil er dieser Verpflichtung nicht immer nachgekommen ist, rechtfertigen erneute Verzögerungen eine außerordentliche Kündigung insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer auch den ihm anvertrauten Schlüssel zum Innentresor nicht ordnungsgemäß verwahrt hat.