LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.09.2012
3 Sa 170/12
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; TV-L § 3 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2292 a/11

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Dienstverhältnisses bei Annahme von Vergünstigungen

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 170/12

DRsp Nr. 2012/21744

Außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Dienstverhältnisses bei Annahme von Vergünstigungen

Die außerordentliche Kündigung eines ordentlich unkündbaren Dienstverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn eine Bedienstete der Kultusverwaltung an einer an sich zu ihrem dienstlichen Aufgabenbereich gehörenden Veranstaltung zur Organisation eines Kulturevents in Frankreich teilnimmt, ohne ihren Arbeitgeber hierüber zu unterrichten, dies mit einem privaten Urlaub verbindet und sich die Reisekosten hierfür von dritter Seite erstatten lässt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 12.04.2012 - 5 Ca 2292 a/11 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin (beide Instanzen).

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; TV-L § 3 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung u.a. mit dem Vorwurf, die Klägerin habe gegen § 3 Abs. 3 TV-L - Verbot der Annahme von Vergünstigungen - verstoßen.