LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.11.2015
11 Sa 389/15
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 6
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 344/14

Außerordentliche Kündigung eines Mitgesellschafters und Geschäftsführers bei Konkurrenztätigkeit im wettbewerbsmäßig geschützten Handel mit Gebrauchtmaschinen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.11.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 389/15

DRsp Nr. 2016/2116

Außerordentliche Kündigung eines Mitgesellschafters und Geschäftsführers bei Konkurrenztätigkeit im wettbewerbsmäßig geschützten Handel mit Gebrauchtmaschinen

Hat bei einem Maschinenhersteller, der einen weltweit tätigen Konzern angehört, der Handel mit Gebrauchtmaschinen einen Anteil von unter 1 % am Gesamtumsatz, macht dies aber einen Wert von ca. 1 Mio EUR jährlich aus, dann handelt es sich auch unter Berücksichtigung des Art. 12 GG um einen nach § 60 Abs. 1 HGB geschützten Handelszweig des Arbeitgebers.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25.05.2015 - 3 Ca 344/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1 Alt. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen angeblicher Wettbewerbshandlungen.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.