LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.06.2014
5 Sa 549/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4457/13

Außerordentliche Kündigung eines Metzgers bei Unterschlagung eines Zungenstücks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 5 Sa 549/13

DRsp Nr. 2014/14963

Außerordentliche Kündigung eines Metzgers bei Unterschlagung eines Zungenstücks

Bringt der als Metzger beschäftigte Arbeitnehmer aus dem Warenbestand der Arbeitgeberin ein 17,5 kg schweres Zungenstück im Wert von etwa 105 Euro in Zueignungsabsicht in seinem Auto unter, verstößt er vorsätzlich gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, keine gegen das Vermögen seiner Arbeitgeberin gerichteten rechtswidrigen Handlungen zu begehen.

Tenor

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.09.2013, Az. 8 Ca 4457/12, abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.11.2012.

Der Kläger (1950 geb., verheiratet) war seit 01.08.1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern am Standort G-Stadt als Metzger zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt € 2.913,- beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt an ihrem Standort in G-Stadt 21 Arbeitnehmer, an ihrem Standort in F. 40 bis 45 Arbeitnehmer. Der bei der Beklagten gebildete fünfköpfige Betriebsrat ist (aus deren Sicht) für beide Standorte zuständig.