LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.01.2009
9 Sa 286/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; AGG § 7; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 28.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1616/07

Außerordentliche Kündigung eines Marktleiters bei pflichtwidriger Aus- und Einbuchung von Überstunden und Vorlage unzutreffender Bewirtungsrechungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.01.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 286/08

DRsp Nr. 2009/10733

Außerordentliche Kündigung eines Marktleiters bei pflichtwidriger Aus- und Einbuchung von Überstunden und Vorlage unzutreffender Bewirtungsrechungen

1. Besteht der Arbeitsauftrag eines Marktleiters im Hinblick auf einen überdurchschnittlich hohen Überstundenanfall gerade darin, im eigenen Verantwortungsbereich "die Überstunden in den Griff zu bekommen", ist die Arbeitgeberin auf eine seriöse und verantwortungsvolle Mitarbeit angewiesen und muss insoweit auf absolute Ehrlichkeit und Loyalität des leitenden Angestellten vertrauen können. 2. Der Entschluss des Marktleiters zur Ausbuchung von Überstunden und dessen Durchführung ist unabhängig von der Frage, welches Motiv diesem Verhalten zugrunde liegt, an sich als Grund für die außerordentliche Kündigung geeignet, insbesondere wenn durch die beschlossene Vorgehensweise auch die Ansprüche der Arbeitnehmer und deren Durchsetzung gefährdet und die fraglichen Überstunden nicht nur schlicht nicht nachvollziehbar und offensichtlich fehlerhaft oder unberechtigt festgehalten wurden sondern dem ein längerer gemeinsam mit dem Betriebsrat durchgeführter Abklärungsprozess vorausging.