1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als Kfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.
Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger unstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer seiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere Auftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.06.2013 -
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