LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.06.2013
2 Sa 162/13
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 76/13

Außerordentliche Kündigung eines Kfz-Meisters bei unberechtigter Einstellung von Ersatzteilkosten in Fremdrechnungen zugunsten einer Kollegin

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.06.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 162/13

DRsp Nr. 2014/8897

Außerordentliche Kündigung eines Kfz-Meisters bei unberechtigter Einstellung von Ersatzteilkosten in Fremdrechnungen zugunsten einer Kollegin

Auch bei einem über 16 Jahre unbeanstandet durchgeführten Arbeitsverhältnis ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn ein Kfz-Meister Ersatzteile zugunsten einer Kollegin auf Rechnungen unterbringt, die mit dem Reparaturvorgang nichts zu tun haben.

1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als Kfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer.

Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger unstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer seiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere Auftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.06.2013 -3 Ca 76/13- Bezug genommen.