LAG Chemnitz - Urteil vom 29.01.2015
1 Sa 407/14
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 328/14

Außerordentliche Kündigung eines Karosseriebauers und Anlagenfahrers bei missbräuchlichen Aufbuchungen von Guthaben auf betriebliche Chipkarte

LAG Chemnitz, Urteil vom 29.01.2015 - Aktenzeichen 1 Sa 407/14

DRsp Nr. 2015/16489

Außerordentliche Kündigung eines Karosseriebauers und Anlagenfahrers bei missbräuchlichen Aufbuchungen von Guthaben auf betriebliche Chipkarte

1. Verschafft sich der Arbeitnehmer durch die Aufbuchung von Guthaben auf seiner Chipkarte einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil, indem er mit dem Guthaben aus den unberechtigten Aufladungen in der Folgezeit Waren erwirbt, ohne dafür den Kaufpreis mit eigenem Geld bezahlen zu müssen, kann diese Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. 2. Auch zum Nachteil eines Vertragspartners der Arbeitgeberin begangene Eigentums- und Vermögensdelikte stellen eine vertragliche Nebenpflichtverletzung dar. 3. Hat der Arbeitnehmer die Arbeitgeberin, die für einen Fehlbestand des Treuhandkontos haftet, in Höhe von insgesamt 120,45 Euro bewusst und zielgerichtet durch insgesamt 96 rechtswidrige Aufbuchungen geschädigt, fällt nicht ins Gewicht, dass er möglicherweise annahm, dass damit nicht die Arbeitgeberin sondern ein Vertragspartner der Arbeitgeberin geschädigt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 18. Juni 2014 - 8 Ca 328/14 - wird auf Kosten des Klägers

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand: