LAG Hamm - Urteil vom 12.04.2013
13 Sa 1686/12
Normen:
§ 626 Abs. 1 BGB; § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 02.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1393/12

Außerordentliche Kündigung eines IT-Administrators - Nutzung behördlicher Daten für private Zwecke - Kündigungsschutz eines stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung -

LAG Hamm, Urteil vom 12.04.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1686/12

DRsp Nr. 2013/16170

Außerordentliche Kündigung eines IT-Administrators - Nutzung behördlicher Daten für private Zwecke - Kündigungsschutz eines stellvertretenden Mitglieds der Schwerbehindertenvertretung -

Ein stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung hat "nur" während der Vertretungszeiten die gleiche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson. Nutzt ein IT-Administrator dar sensible Daten persönlich, kann dies eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2012 - 2 Ca 1393/12 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 626 Abs. 1 BGB; § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX;

Tatbestand

Die Parteien streiten zweitinstanzlich (noch) um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.

Der am 19.11.1972 geborene, seit Ende Oktober 2011 geschiedene Kläger hat drei Kinder. Er trat mit Wirkung ab 01.03.2006 in die Dienste des beklagten Landes und arbeitete zuletzt zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung i.H.v. 3.200,00 € als IT-Administrator und IUK-Mitarbeiter bei der Kreispolizeibehörde S1. Der Kläger ist schwerbehindert und war zuletzt stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.

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