Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 02.11.2012 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich (noch) um die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen.
Der am 19.11.1972 geborene, seit Ende Oktober 2011 geschiedene Kläger hat drei Kinder. Er trat mit Wirkung ab 01.03.2006 in die Dienste des beklagten Landes und arbeitete zuletzt zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung i.H.v. 3.200,00 € als IT-Administrator und IUK-Mitarbeiter bei der Kreispolizeibehörde S1. Der Kläger ist schwerbehindert und war zuletzt stellvertretendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung.
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