LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.01.2013
17 Sa 904/12
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; TV PV § 90 Abs. 1 S. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 8050/11

Außerordentliche Kündigung eines Flugbegleiters bei Entnahme der Dienstpost eines Kollegen aus dem Postfach des hausinternen Benachrichtigungssystems

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.01.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 904/12

DRsp Nr. 2013/13901

Außerordentliche Kündigung eines Flugbegleiters bei Entnahme der Dienstpost eines Kollegen aus dem Postfach des hausinternen Benachrichtigungssystems

1. Nimmt ein Flugbegleiter aus dem Postfach eines Kollegen wissentlich an diesen gerichtete und als Dienstpost bezeichnete Schreiben, die nicht sein Eigentum und nicht an ihn gerichtet und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmt sind, liegt damit eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vor, die nach den Umständen des Einzelfalls eine außerordentliche Kündigung begründen können. 2. Ein Abmahnung ist entbehrlich, wenn die (auch nur erstmalige) Hinnahme einer Pflichtverletzung durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist und der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen kann, dass die Entnahme fremder Post und insbesondere fremder Dienstpost aus den Postfächern anderer Beschäftigter hingenommen wird, was insbesondere für erkennbar mit dem Vermerk "vertraulich" versehene Dienstpost gilt.