Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. Februar 2013, 2 Ca 2953/12, abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Zahlungsansprüche und Erteilung eines Zwischenzeugnisses.
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