LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.03.2013
9 Sa 475/12
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 22.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1042/12

Außerordentliche Kündigung eines Einkaufsleiters bei Ausnutzung der Einkaufsmacht der Arbeitgeberin zu eigenen Zwecken

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.03.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 475/12

DRsp Nr. 2013/6116

Außerordentliche Kündigung eines Einkaufsleiters bei Ausnutzung der Einkaufsmacht der Arbeitgeberin zu eigenen Zwecken

1. Die arbeitsvertraglichen Pflichten eines Ein- und Verkaufsleiter in einem Möbel- und Einrichtungshaus bestehen im Wesentlichen darin, für die Arbeitgeberin bei den verschiedenen Lieferanten bestmögliche Bedingungen zu erzielen und ausschließlich dieses Interesse der Arbeitgeberin wahrzunehmen. 2. Macht sich der Arbeitnehmer die "Einkaufsmacht" der Arbeitgeberin für die Lieferanten erkennbar zum persönlichen Erwerb nutzbar, begibt er sich damit diesen gegenüber in eine gewisse Abhängigkeit, die aus Sicht der Arbeitgeberin berechtigterweise die Gefahr begründet, dass der Arbeitnehmer bei zukünftigen Einkäufen und Verhandlungen nicht mehr allein die Interessen der Arbeitgeberin wahrnehmen wird; damit hat der Arbeitnehmer das Vertrauen in seine Redlichkeit und Zuverlässigkeit zerstört.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.08.2012, Az.: 4 Ca 1042/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;

Tatbestand

1. 2. 3. 4.