LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.09.2011
3 TaBV 12/11
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BPersVG § 47 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 2; TVAL II § 45 Nr. 3; ZA-NTS Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 BV 13/10

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsvertretungsmitglieds bei den US-Stationierungsstreitkräften; Ersetzung verweigerter Zustimmung des Betriebsrats bei unerlaubter Mitnahme von Gegenständen der amerikanischen Streitkräfte; Fristwahrung bei Kündigung nach Einsichtnahme in Ermittlungsakten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 3 TaBV 12/11

DRsp Nr. 2012/1259

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsvertretungsmitglieds bei den US-Stationierungsstreitkräften; Ersetzung verweigerter Zustimmung des Betriebsrats bei unerlaubter Mitnahme von Gegenständen der amerikanischen Streitkräfte; Fristwahrung bei Kündigung nach Einsichtnahme in Ermittlungsakten

1. Ein Arbeitnehmer, der die Integrität von Eigentum und Vermögen seiner Arbeitgeberin vorsätzlich und rechtswidrig verletzt, verstößt zugleich in schwerwiegender Weise gegen seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen; ein solches Verhalten kann auch dann einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, wenn die rechtswidrige Handlung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder zu einem nur geringfügigen oder möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat.