LAG Hamm - Urteil vom 19.03.2010
13 Sa 522/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5009/08

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden bei versuchtem Arbeitszeitbetrug

LAG Hamm, Urteil vom 19.03.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 522/09

DRsp Nr. 2010/13688

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden bei versuchtem Arbeitszeitbetrug

1. Ein Mitarbeiter, der im laufenden Arbeitsverhältnis strafrechtlich relevante Handlungen gegen das Vermögen seine Arbeitgeberin begeht oder versucht zu begehen, verletzt damit seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) schwerwiegend und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen in besonderer Weise. 2. Verlässt der Betriebsratsvorsitzende gegen 17.00 Uhr seinen Arbeitsplatz und kehrt er über einen Zeitraum von gut einer Stunde (unter Abzug von einer viertelstündigen Pause von 18.15 Uhr bis 18.30 Uhr) bis etwa 18.40 Uhr nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, unternimmt er den Versuch, diese Zeit ohne eine entsprechende Gegenleistung vergütet zu erhalten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.01.2009 – 10 Ca 5009/08 – abgeändert.

Die Klage wird, soweit sie nicht durch den Teilvergleich vom 19.03.2010 erledigt worden ist, abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.