Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 14.01.2009 –
Die Klage wird, soweit sie nicht durch den Teilvergleich vom 19.03.2010 erledigt worden ist, abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
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