1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.01.2011 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit zweier außerordentlicher Kündigungen vom 13.09.2010 und vom 20.09.2010.
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