ArbG Elmshorn, vom 25.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1632/91
LAG Schleswig-Holstein, vom 05.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 146/92
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen häufiger Krankheit
BAG, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 526/92
DRsp Nr. 1994/1633
Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen häufiger Krankheit
»1. Der Senat hält an der ständigen Rechtsprechung fest, daß bei der Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626 Abs. 1BGB auf die (fiktive) Kündigungsfrist abzustellen ist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz bei einer ordentlichen Kündigung gelten würde.2. Das Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds kann in aller Regel nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 626BGB nicht wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten außerordentlich gekündigt werden.«