LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.08.2011
12 Sa 54/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6846/08

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen behaupteter vorsätzlich falscher Rechtsauskünfte gegenüber dem Wahlvorstand zu bei einer Betriebsratswahl zu beachtenden Verfahren; Nichterforderlichkeit von Stützunterschriften im vereinfachten Wahlverfahren

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 54/11

DRsp Nr. 2012/13831

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen behaupteter vorsätzlich falscher Rechtsauskünfte gegenüber dem Wahlvorstand zu bei einer Betriebsratswahl zu beachtenden Verfahren; Nichterforderlichkeit von Stützunterschriften im vereinfachten Wahlverfahren

1. Behauptet ein Betriebsratsmitglied, im vereinfachten Wahlverfahren im Kleinbetrieb sei die Einreichung von Stützunterschriften nicht notwendig, ist diese Rechtsauffassung objektiv falsch. 2. Soll ihm aufgrund dieser Aussage außerordentlich gekündigt werden, setzt dies voraus, dass im Fall der Tatkündigung Umstände dargelegt werden, die die Annahme rechtfertigen, das Betriebsratsmitglied habe vorsätzlich den objektiv falschen Hinweis auf die Entbehrlichkeit von Stützunterschriften im vereinfachten Wahlverfahren gegeben, im Fall der Verdachtskündigung sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 3. Eine ordentliche Kündigung scheitert an der Nachwirkung des § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG.