LAG Hamm - Urteil vom 03.04.2009
10 Sa 1565/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 49
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 608/08

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Diebstahl kurz vor Beginn der Altersteilzeit

LAG Hamm, Urteil vom 03.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 1565/08

DRsp Nr. 2009/25005

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds bei Diebstahl kurz vor Beginn der Altersteilzeit

Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Diebstahls ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sich der Arbeitnehmer in oder kurz vor der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 23.09.2008 - 2 Ca 608/08 - teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u. a. um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 13.09.1946 geborene Kläger ist verheiratet.

Seit dem 04.04.1961 ist er bei der Beklagten, einem Betrieb der Metallindustrie mit über 2000 Mitarbeitern, zuletzt als Industriemechaniker in der Großpresserei B 4 zu einem monatlichen Bruttoverdienst, der nach Angaben der Beklagten 4.662,00 Euro, nach Angaben des Klägers ca. 5.000,00 Euro betrugt, beschäftigt.

Seit mehr als 15 Jahren ist der Kläger Mitglied des bei der Beklagten gewählten Betriebsrates.