LAG Niedersachsen - Beschluss vom 21.08.2009
10 TaBV 121/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/08

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Arbeitsverweigerung; Umfang des Direktionsrechts bei Versetzungen

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.08.2009 - Aktenzeichen 10 TaBV 121/08

DRsp Nr. 2009/23973

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes bei Arbeitsverweigerung; Umfang des Direktionsrechts bei Versetzungen

1. Materiell der Regelung des § 106 GewO nachgebildete Vertragsklauseln stellen keine echte Direktionsrechtserweiterung dar. 2. Das Direktionsrecht bzgl. des Arbeitsortes ist nicht per se auf die politische Gemeinde beschränkt, in der der Arbeitgeber bei Vertragsschluss eine betriebliche Organisation unterhält. 3. Allein durch Zeitablauf tritt keine Konkretisierung der Arbeitspflicht auf einen bestimmten Ort ein. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die zu einem Vertrauen des Arbeitnehmers führen, nicht in anderer Weise eingesetzt zu werden.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 14. Oktober 2008 - 1 BV 12/08 - abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3. wird ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; BetrVG § 99 Abs. 3 S. 2; BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2. (Betriebsrats) zur außerordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beteiligten zu 3., die Betriebsratsmitglied ist.